Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist seit dem 1. Juli 2004 die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Vergütung der Rechtsanwälte.
Das RVG sieht für die Bemessung des anwaltlichen Honorars zwei Berechnungsformen vor, Rahmengebühren und streitwertabhängige Gebühren. Nach Rahmengebühren wird vorwiegend im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Sozialrecht abgerechnet. Hier ist für bestimmte Tätigkeiten − beispielsweise die Wahrnehmung eines Gerichtstermins − ein Vergütungsrahmen vorgesehen, innerhalb dessen die Gebühr je nach Dauer und Schwierigkeit festgesetzt wird. Im Übrigen richtet sich die Höhe der anwaltlichen Vergütung nach dem Wert, den der Streit für den Mandanten hat (Streitwert). Bei einer Forderung ist dies beispielsweise die Höhe der Forderung ohne Zinsen und Nebenkosten. Die Ausgangsgebühr wird mittels einer Tabelle einheitlich ermittelt. Für jede Tätigkeit hat der Rechtsanwalt dann anhand des Vergütungsverzeichnisses (VV) einen Faktor für die geleisteten Tätigkeiten zu bestimmen. So liegt beispielsweise der Faktor für eine Klageerhebung bei 1,3, der Faktor für eine außergerichtliche Vertretung zwischen 0,5 und 2,5 Ausgangsgebühr, wobei durchschnittliche Tätigkeiten regelmäßig mit einem Faktor von 1,3 bis 1,5 abgerechnet werden. Einigungen werden, da sie den Gang zu Gericht bzw. eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung ersparen, zusätzlich vergütet.
Im Internet existieren zahlreiche „RVG-Rechner“, die dem Laien aber nur in den allerwenigsten Fällen eine zuverlässige Honorarberechnung ermöglichen. Fragen Sie deshalb doch einfach uns! Kostentransparenz ist für uns eine Selbstverständlichkeit!