News
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der XII. Zivilsenat des BGH am 26.11.2008 XII ZR 65/07- entschieden, dass Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten sind. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Nach dem BGH handelt es sich bei den Betreuungsaufwendungen um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes, für den beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben. Hat der betreuende Elternteil kein eigenes Einkommen und ist er auch nicht zu einer Berufstätigkeit verpflichtet, muss der barunterhaltspflichtige Elternteil den Gesamtbedarf des Kindes (einschließlich der Mehrkosten) alleine übernehmen, sofern er hinreichend leistungsfähig ist. Handelt es sich um einen betreuenden Elternteil mit eigenem Einkommen, so hat sich der betreuende Elternteil unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse nur am Mehrbedarf zu beteiligen, sofern er seine eigene Unterhaltspflicht weiterhin durch Betreuung erfüllt.